Seiten-Titel
Erlass von Planungszonen in den Dorfkernen Siebnen, Schübelbach und Buttikon
Seiten-Navigation
zur Übersicht
.
zur Gemeindeverwaltung
.
zur Ortsplanrevision Auflage 19.11.2010
.
zur Schübelbach
.
Details
Seit geraumer Zeit beschäftigt sich der Gemeinderat mit der Revision der Ortsplanung. Dabei liegt ihm die weitere Entwicklung der Dorfkerne speziell am Herzen. Es ist das erklärte Ziel des Gemeinderates, die bestehenden Dorfkerne der drei Ortsteile Siebnen, Schübelbach und Buttikon in ihrer Eigenart zu erhalten. Um dies im Rahmen der Ortsplanung zu sichern, ist der Erlass von speziellen Reglementsbestimmungen vorgesehen, welche in den Kernzonenplänen zusammenfassend dargestellt sind. Aus diesem Grunde hat der Gemeinderat an der Sitzung vom 3. Dezember 2008, gestützt auf § 14 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) beschlossen, Planungszonen zu erlassen. Diese Planungszonen wurden mit der Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 3 vom 16. Januar 2009 in Kraft gesetzt. Was die künftige Nutzungsmöglichkeit in den Kernzonen von Siebnen, Schübelbach und Buttikon anbelangt, so ergibt sich sowohl aus den Einsprachen gegen den Erlass der Planungszone als auch aus dem Mitwirkungsverfahren vom Sommer 2009, dass der Gemeinderat als Planungsbehörde Verständnis für das von ihm definierte Planungsziel für die Kernzonenentwicklung entgegennehmen kann.
Info-Flyer (PDF, 9131kB)
Planungszone Siebnen (PDF, 357kB)
Planungszone Schübelbach (PDF, 251kB)
Planungszone Buttikon (PDF, 286kB)
Kernzone Siebnen (PDF, 241kB)
Kernzone Schübelbach und Buttikon (PDF, 235kB)
Formulierung Art. 32 und 38 Baureglement (PDF, 910kB)
SKIZZEN BAUREGLEMENT:
Kernzone K1 Siebnen 2 Vollgeschosse (PDF, 71kB)
Kernzone K1 Siebnen mit Gestaltungsplan (PDF, 71kB)
Kernzone K1 Siebnen (PDF, 66kB)
Kernzone K2 Siebnen (PDF, 61kB)
Kernzone K3 Schübelbach Buttikon mit Gestaltungsplan (PDF, 66kB)
Kernzone K3 Schübelbach Buttikon (PDF, 71kB)
Die Kernzonenpläne sollen also die Erhaltung und Förderung von attraktiven Dorfkernen zum Wohnen und Einkaufen sicherstellen. Umbauten, Ersatz- und Neubauten haben sich in Form und Erscheinung ins Ortsbild einzuorden. Es ergibt sich gleichzeitig, dass die Akzeptanz der künftigen Nutzungsmöglichkeiten namentlich bei betroffenen Grundeigentümern dann erreicht werden kann, wenn die vorgesehenen baupolizeilichen Einschränkungen (Vollgeschosszahl, Ausnützungsziffer, Gebäude und Firsthöhe) gegenüber der heute rechtsgültigen Bau- und Zonenordnung weniger weit gehen, als dies in der Planungszone vom 16. Januar 2009 vorgesehen war. Eine detaillierte Überprüfung hat auch gezeigt, dass mit einer Modifizierung der Planungszone im Sinne der Einwendungen und Anregungen aus den Einspracheverfahren einerseits und aus dem Mitwirkungsverfahren andererseits die weitgehend unbestrittenen Planungsziele für die Entwicklung der Kernzonen immer noch erreicht werden können. Der Gemeinderat will deshalb diesen Weg einschlagen. Dadurch werden die Intentionen der bisherigen Kernzonenplanung gewahrt. Mit der Aufnahme der Anregungen aus dem Mitwirkungsverfahren wird die Ortsplanungsrevision begünstigt. Die bisherige Planungszone gemäss Beschluss des Gemeinderates Nr. 483 vom 3. Dezember 2008 wird deshalb aufgehoben; gleichzeitig wird mittels Erlass der modifiziert Planungszone sichergestellt, dass innerhalb des unveränderten Perimeters für die Kernzonen keine Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem Zweck der überarbeiteten Kernzonenpläne und den dazugehörenden Artikel 32 und 38 des Baureglemententwurfs widersprechen. Diese modifizierten Planungszonen treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 50 vom 11. Dezember 2009 in Kraft und finden auf alle Baugesuche Anwendung, die im Zeitpunkt des Erlasses noch nicht rechtskräftig bewilligt sind. Sie gilt bis zur Inkraftsetzung der geplanten Revision der Ortsplanung, jedoch längstens drei Jahre. Eine Verlängerung bleibt vorbehalten. Für die Berechnung der Gültigkeitsdauer ist vom Zeitpunkt der Publikation der ersten Planungszone vom 16. Januar 2009 auszugehen.
Den Grundeigentümern wird die Auflage schriftlich mitgeteilt, wenn ihre Adresse bekannt ist. Wer durch die Planungszone in seinen Interessen berührt ist, kann beim Gemeinderat Schübelbach schriftlich Einsprache erheben. Die Eingabe muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters enthalten. Einsprachen haben keine aufschiebende Wirkung.
Gemeinde Schübelbach
Bauamt
Grünhaldenstrasse 3
Postfach 74
8862 Schübelbach
Tel: 055 450 56 26
Fax: 055 450 56 57
EMail:
bruno.dobler@schuebelbach.ch
Accesskeys
[Alt +
0
] - Startseite
[Alt +
2
] - nächste Seite
[Alt +
3
] - vorherige Seite
[Alt +
5
] - Seitenanfang
[Alt +
6
] - SiteMap
[Alt +
7
] - Suche
[Alt +
8
] - Übersicht
Verwendung von Accesskey: [ALT] + Ziffer => [ENTER]
ShortLinks
[Druckversion]
.
[an einen Freund senden]
.